Sicherheit und Gesundheit der Menschen gehen vor.
In den Einrichtungen der GDA wohnen ausschließlich hochaltrige Menschen, die in besonderer Weise durch das neue Coronavirus gefährdet sind. Zugleich fühlen wir uns verpflichtet, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.
⚠️ Besuche nur mit FFP2-Masken
In der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 10. Februar 2021 gilt für alle Besucherinnen und Besucher sämtlicher Einrichtungen in Rheinland-Pfalz für die Dauer des Aufenthalts auf dem Gelände die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen.
(s. § 5 Absatz 3 der Landesverordnung ... vom 27. November 2020)
⚠️ Besuchsregelung im Bereich Wohnstift/Aktiv Wohnen
Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.
⚠️ Besuchsregelungen in stationären Pflegeeinrichtungen
In der Zeit vom 1. Dezember bis 10. Februar 2021 gilt: Ein Besucher pro Tag im Wohnpflegebereich ohne zeitliche Begrenzung. Der Besuch soll in der Regel nur durch Angehörige oder durch sonst nahestehende Personen erfolgen. Dies gilt nicht im Falle von zwei Besucherinnen oder Besuchern eines Hausstands.
Besuche sind im Bewohnerzimmer sowie in Gartenanlagen und Außenbereichen zulässig.