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Einfach erklärt:

Ersatzpflege

Erklärung

Die Ersatz- oder auch Verhinderungspflege ist nach § 39 SGB XI eine Leistung der Pflegeversicherung.

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt.

Voraussetzungen:

  • Wird die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen, so muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits seit mindestens sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.
  • Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.

Dafür stehen Pflegebedürftigen und demenziell veränderten Personen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu 28 Tage zur Verfügung.

Wird im selben Jahr die Kurzzeitpflege nicht benötigt, so steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf bis zu 2.418 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an.

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