Erklärung
Die Patientenverfügung gibt im Notfall beziehungsweise im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Patienten Auskunft über dessen Einwilligung oder Verweigerung in bestimmte medizinische Behandlungen und Versorgungsmaßnahmen. Idealerweise schließt man sie zusammen mit einer Vorsorgevollmacht ab, bei welcher die Umsetzung des eigenen Willens im Notfall auf eine Vertrauensperson übertragen wird.
Eine der schwierigsten Fragen, die sich ein Mensch stellen kann, ist die, wie er in Zeiten einer schweren oder tödlichen Erkrankung oder auch in einem komatösen Zustand behandelt werden möchte. Es geht dabei vor allem um jene Momente, in denen er selbst nicht mehr in der Lage sein wird, unmittelbar eine Entscheidung zu treffen. Somit ist eine Patientenverfügung eine freiwillige, vorsorgliche Willensbekundung, die medizinischen und Pflegefachkräften rechtsverbindliche (Be-)Handlungsspielräume vorgibt.
Wer eine Patientenverfügung abschließen möchte, muss volljährig und einwilligungsfähig sein und sollte sich vom Arzt oder der Ärztin seines Vertrauens inhaltlich umfassend beraten lassen. Die vereinbarten Optionen sind immerhin von weitreichender Bedeutung und bestimmen bspw. nach einem schweren Verkehrsunfall oder einem Herzinfarkt die entsprechende Intensivpflege. Hier werden ganz konkrete Festlegungen getroffen, welche Heilbehandlungen oder Maßnahmen erwünscht sind und welche auf keinen Fall.
Die Patientenverfügung kann mit einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht sinnvoll ergänzt werden. Dadurch werden Familienangehörige in Ausnahmesituationen, die nicht durch die Patientenverfügung abgedeckt bzw. geregelt sind, entlastet.
Auch für die Arbeit in den Seniorenresidenzen der GDA wird diese Art der Willensverfügung genutzt. Unsere Bewohnerinnen und Bewohner können mittels einer Patientenverfügung ihren Willen dokumentieren, für den Fall, dass sie nicht mehr ansprechbar und damit bei anstehenden medizinischen Entscheidungen auch nicht mehr persönlich in der Lage sind, zuzustimmen oder abzulehnen. Mitunter berührt dies auch die Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Der genaue Gesetzestext lautet: „(...) ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“ (§ 1901a Abs. 1 BGB). In den Seniorenresidenzen und Wohnstiften der GDA ist ein Stiftsarzt vor Ort vertrauensvoller Ansprechpartner für Fragen rund um die Patientenverfügung.
Jede Patientenverfügung und auch etwaige Ergänzungen müssen schriftlich vorliegen und von der verfügenden Person eigenhändig unterschrieben sein. Eine Beglaubigung durch einen Rechtsvertreter oder Notar ist nicht erforderlich. Im besten Fall weiß eine vertrauenswürdige Person, wo die Dokumente hinterlegt sind, um im Notfall schnell verfügbar zu sein. In den Seniorenwohnanlagen der GDA werden auf Wunsch Patientenverfügungen zentral digital gespeichert, sodass sie im Bedarfsfall dem autorisierten Personenkreis sofort vorliegen.
Eine gültige Patientenverfügung kann durch den Verfügenden auch im Nachgang noch geändert oder widerrufen werden, sofern die Person zu diesem Zeitpunkt einwilligungsfähig ist.
Kostenlose Vorlagen einer Patientenverfügung stellen u. a. das Bundesgesundheitsministerium und die Verbraucherzentrale zur Verfügung.