Erklärung
Eine Pflegebedürftigkeit liegt laut § 14 SGB XI dann vor, wenn ein Mensch aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung nicht mehr in der Lage ist, seinen Alltag ohne die Hilfe Dritter zu bewältigen.
Je nach Pflegebedürftigkeit bedarf es hierbei einer dauerhaften Unterstützung bei täglichen Verrichtungen, wie z.B. der Körperpflege oder Nahrungsaufnahme, welche sowohl durch Angehörige als auch durch ambulante Pflegedienste oder mittels der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erfolgen kann.
Patienten und Angehörige können bei der Pflegekasse einen Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit stellen und erhalten nach Bedarf finanzielle Zuschüsse für die pflegerische Versorgung.