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Einfach erklärt:

Vorsorgevollmacht

Erklärung

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

In der Vorsorgevollmacht wird die Umsetzung des eigenen Willens im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit auf eine oder auch mehrere zuvor ausgewählte Vertrauenspersonen übertragen. Diese Person wird daraufhin zu einem Vertreter. 

Das geschieht, wenn etwa ein Patient oder Pflegefall einzelne oder alltägliche Verpflichtungen und organisatorische Dinge nicht mehr allein erledigen kann, z. B. wenn er bettlägerig oder dement ist. 

Die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht basiert dabei auf dem Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 des deutschen Grundgesetzes: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (...)“1 Das heißt in diesem Fall, jeder kann seinen gesetzlichen Vertreter selbst bestimmen. 

1 Quelle: Auszug aus dem ‚Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland‘, 1. Die Grundrechte, Artikel 2 | Deutscher Bundestag (Link: https://www.bundestag.de/gg)

Wer kann eine Vorsorgevollmacht ausstellen?

Jeder Bürger über 18 Jahre kann eine Vorsorgevollmacht aufsetzen und eine Vertrauensperson einsetzen, die seine Interessen vertreten soll. 

Bewohner eines Pflegestifts oder einer Seniorenresidenz dürfen allerdings dem dort beschäftigten Pflegepersonal oder anderen Mitarbeitern keine solche Vorsorgevollmacht ausstellen. 

Wann und wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig?

Eine Vorsorgevollmacht ist nur im Original und mit der Unterschrift des Vollmachtgebers rechtskräftig gültig. 

Sie gilt meist über den Tod hinaus, sodass der jeweilige Bevollmächtigte auch nach dem Ableben im Sinne des Verstorbenen handeln kann. Dies sollte bestenfalls in der Vorsorgevollmacht dokumentiert und festgehalten werden.

Wozu berechtigt eine Vorsorgevollmacht?

Die in der Vorsorgevollmacht eingesetzte Person kann nicht nur im Alltag, sondern auch als bevollmächtigte Vertretung bei Gesundheitsfragen, Wohn- oder Vermögensangelegenheiten sowie vor Gericht den Vollmachtgeber vertreten. 

Im Idealfall sollte eine Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung ausgestellt werden. Diese regelt zusätzlich, welche Eingriffe am Patienten durchgeführt werden dürfen, wenn er selbst nicht ansprechbar ist, und welche gemäß dem Willen des Patienten zu unterlassen sind. 

Es kann vorkommen, dass einzelne Banken eine Vorsorgevollmacht nicht anerkennen. Dies kann im Vorfeld mit dem Bankinstitut abgeklärt werden. Eventuell wird es dann notwendig, der Vertrauensperson zusätzlich eine Kontovollmacht auszustellen. 

Generell muss sich eine Vorsorgevollmacht übrigens nicht auf alle oben beschriebenen Angelegenheiten beziehen, sondern kann sich z. B. nur auf finanzielle Dinge beschränken.

Wie sieht die Regelung ohne Vorsorgevollmacht aus?

Es gibt im Krankheitsfall keine Vertretungsberechtigung zwischen Ehegatten untereinander oder von Eltern gegenüber (volljährigen) Kindern und umgekehrt. 

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, diese jedoch dringend erforderlich ist, leitet das Gericht ein sogenanntes Betreuungsverfahren ein. Es bestimmt einen Betreuer, der in der Lage ist, den Patienten vor Gericht und bei den Behörden rechtmäßig zu vertreten. 

Der vom Gericht Bevollmächtigte sucht dann z. B. nach einem geeigneten Pflegeplatz, veranlasst eine Wohnungsauflösung und kümmert sich um alles Notwendige. Dabei setzt das Gericht die erforderliche Zuständigkeit fest und kann diese ggf. auf weitere Bereiche ausweiten, wenn sich die Situation verändert. 

Um die eigenen Interessen gewahrt zu wissen, sollte man also frühzeitig eine Vertrauensperson bestimmen und gemeinsam mit ihr eine schriftliche Vorsorgevollmacht verfassen. 

Wo bewahre ich eine Vorsorgevollmacht auf?

Die Vollmacht ist ein wichtiges Dokument. Das Original der Vorsorgevollmacht bewahren Sie am besten bei der jeweils als bevollmächtigt eingesetzten Person auf.  

Wenn Sie das Dokument lieber bei sich zu Hause an einem sicheren Ort hinterlegen möchten, stellen Sie sicher, dass der Bevollmächtigte diesen Ort kennt und jederzeit Zugriff darauf hat. Er kann nur mit dem Original handeln. Ein Hinweis auf die Vollmacht bei den eigenen Papieren mit sich zu tragen, kann sinnvoll sein.

Zusätzlich können Sie das Dokument gegen eine Gebühr beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Das gilt auch für Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, sofern diese kombiniert sind.

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