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AGB Hotel DAllgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beherbergungsverträge in den Wohnstiften der Gesellschaft für Dienste im ALter mbH (GDA)

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung in den Wohnstiften der Gesellschaft für Dienste im Alter mbH (GDA) (nachfolgend „GDA“) und ihren Tochtergesellschaften, sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung in den Wohnstiften der Gesellschaft für Dienste im Alter mbH (GDA) (nachfolgend „GDA“) und ihren Tochtergesellschaften, sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen.

1.3 Vertragspartner des Kunden ist die GDA.

1.4 Individualvertragliche Vereinbarungen gehen diesen AGB in jedem Fall vor.

1.5 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. UNTER-, WEITERVERMIETUNG, HAUSTIERE

2.1 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung der GDA in Textform. Dabei wird, wenn der Kunde kein Verbraucher ist, § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen.

2.2 Die Mitnahme eines Haustieres kann grundsätzlich vereinbart werden und ist in jedem Fall vorab anzuzeigen. Ein Anspruch des Kunden besteht nicht.

3. VERTRAGSABSCHLUSS, VERJÄHRUNG

3.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme der Reservierung (Antrag) des Kunden durch die GDA zustande. Einer Bestätigung der Zimmerbuchung in Textform durch die GDA bedarf es nicht. Diese steht der GDA aber frei.

3.2 Sämtliche Ansprüche gegen die GDA verjähren - wenn gesetzlich nicht eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist - grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Personenschäden sowie in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

4. LEISTUNGEN; ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNG

4.1 Die GDA ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

4.2 Der Kunde ist unabhängig von der Inanspruchnahme verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die von ihm gebuchten Zimmer und Leistungen zu zahlen.. Gleiches gilt auch für Leistungen Dritter, die der Kunde direkt oder über die GDA bestellt und die von der GDA verauslagt werden.

4.3 Die GDA ist berechtigt, ab Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Kreditkartensicherheit zu verlangen. Der gesamte Preis ist – sofern nichts anderes vereinbart – spätestens bei Abreise im GDA-Wohnstift zu zahlen.

Akzeptierte Zahlungsmittel sind Bargeld in Euro, EC-Karte sowie Mastercard und Visa.

4.4 Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, den vollen Betrag binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.

4.5 Sofern ein Quick-Check-Out vereinbart wurde, hat der Kunde den Preis am Vortag der Abreise zu zahlen. Etwaige offengebliebene Beträge kann die GDA in Rechnung stellen. Der Kunde ist dann verpflichtet, den Betrag innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung auszugleichen. 

4.6 Die GDA kann nach Verzugseintritt für jede Mahnung vom Kunden Mahnkosten in Höhe von fünf Euro verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis, dass Mahnkosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind, frei.

4.7 Dem Kunde stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zu.

4.8 Der Kunde ist verpflichtet, die GDA umgehend darüber zu informieren, wenn in seiner Person Gründe, wie etwa Infektionskrankheiten, vorliegen, die den Betrieb des GDA-Wohnstifts im Falle einer Beherbergung beeinträchtigen oder andere Gäste und Bewohner gefährden könnten.

4.9 Der Kunde hat das ihm überlassene Zimmer pfleglich zu behandeln. Das Laden von E-Bike-Akkus und E-Scootern ist in den Zimmern und im Gebäude insgesamt nicht gestattet.

5. RÜCKTRITT DES KUNDEN

5.1 Der Kunde kann von dem mit der GDA geschlossenen Vertrag zurücktreten, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht oder wenn die GDA einer Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung müssen jeweils schriftlich erfolgen.

5.2 Sofern zwischen der GDA und dem Kunden eine Frist für den Rücktritt vereinbart wurde, kann der Kunde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber der GDA zu begründen. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Nach Ablauf der Frist erlischt das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht.

5.3 Steht dem Kunden weder ein vertraglich vereinbartes noch ein gesetzliches Rücktritt- oder Kündigungsrecht zu und liegt keine übereinstimmende Vertragsaufhebung vor, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der GDA trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung unberührt. Die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen werden angerechnet. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann die GDA die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

6. RÜCKTRITT DER GDA

6.1 Wurde vereinbart, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann, so ist auch die GDA GmbH innerhalb dieser Frist zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der GDA mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

6.2 Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer von der GDA gesetzten angemessenen Frist nicht geleistet, so ist die GDA GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.3 Ferner ist die GDA berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn

−   Gründe vorliegen, die mit dem Betrieb des GDA -Standortes im Zusammenhang stehen und die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährden könnten; dazu gehören insbesondere akute Infektionskrankheiten, die die Gesundheit der Kunden beeinträchtigen könnten,

−   höhere Gewalt oder andere von der GDA nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,

−   vom Kunden zur Buchung von Zimmern oder Räumen zurechenbar irreführende oder falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden; wesentlich ist insbesondere die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck,

−   begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs, die Sicherheit oder das Ansehen der GDA oder der GDA -Standorte in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass die GDA dieses zu vertreten hat,

−   der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.

Der Kunde hat keine Schadensersatzansprüche, wenn die GDA wirksam vom Vertrag zurücktritt.

7. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE

7.1 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

7.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer im Voraus bezahlt wurde, hat die GDA das Recht, gebuchte Zimmer nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz.

7.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der GDA GmbH spätestens um 11 Uhr zu übergeben. Im Falle der verspäteten Räumung des Zimmers kann die GDA dem Kunden für eine vertragsüberschreitende Nutzung bis 18 Uhr 50 % und ab 18 Uhr 100 % des vollen Preises in Rechnung stellen. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der GDA kein oder kein Anspruch in der geforderten Höhe entstanden ist.

8. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

8.1 Die Haftung der GDA ist allgemein und vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen sowie der Bestimmung in Ziffer 8.2-8.8 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz ebenso nicht, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der GDA beruhen, handelt.

Die Haftung ist ferner nicht ausgeschlossen, sofern sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ebenso nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In einem solchen Fall ist die Haftung der GDA auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen auch gegen-über Dritten. Bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden sich die GDA nach den gesetzlichen Bestimmungen zurechnen lassen muss, gelten sie zu Gunsten dieser Personen. Sie gelten nicht bei arglistigem Verhalten sowie im Falle der Übernahme einer Garantie durch die GDA.

8.2 Die GDA GmbH haftet für Schäden, die durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung an eingebrachten Sachen des Kunden entstehen, nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag von 3500 Euro.

8.3 Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3500 Euro der Betrag von 800 Euro.

8.4 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Kunden, einem Begleiter des Kunden oder einer Person, die der Kunde bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

8.5 Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge sowie auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind. Dies gilt auch, wenn ein Stellplatz gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde.

8.6 Die Ersatzpflicht bezieht sich ferner nicht auf lebende Tiere.

8.7 Die GDA haftet unbegrenzt, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihr verschuldet ist oder wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die durch explizite Vereinbarung zur Aufbewahrung übernommen wurden. Die GDA darf die Übernahme von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen zur Aufbewahrung ablehnen, wenn diese im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Beherbergungsstätte von übermäßigem Wert oder Umfang sind. Gleiches gilt, wenn die Sachen gefährlich sind. Die GDA GmbH kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.

8.8 Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, haftet die GDA GmbH nicht für vertragsuntypische Schäden.

9. GERICHTSBARKEIT, ANWENDBARES RECHT

9.1 Erfüllungsort, sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Hannover. Wenn ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Standort des jeweiligen Wohnstifts.

9.2 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die GDA Standorte