Sicherheit und Gesundheit der Menschen gehen vor.
In den Einrichtungen der GDA wohnen ausschließlich hochaltrige Menschen, die in besonderer Weise durch das neue Coronavirus gefährdet sind. Zugleich fühlen wir uns verpflichtet, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.
⚠️ Besuchertestung
In der aktuellen Fassung der „Fünfte Landesverordnung … zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus“ werden unter anderem Schnelltests für alle Besucherinnen und Besucher von Senioreneinrichtungen in Abhängigkeit der regionalen 7-Tage-Inzidenz im Vergleich zum zeitgleich festgestellten Landesdurchschnitt angewiesen.
Wir werden an jedem Tag (montags bis sonntags) einer Überschreitung des Neustadter Inzidenzwertes zwischen 10 und 13 Uhr, sowie zwischen 15 und 18 Uhr alle Besucherinnen und Besucher mittels eines PoC-Schnelltests auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus testen. Ein Besuch außerhalb dieser Zeiten ist an diesen Tagen nicht möglich. Sollten Sie außerhalb der vorgenannten Tageszeiten einen Besuch planen, so rufen Sie bitte unbedingt vorher unsere Rezeption unter Tel. 06321 37-0 an, um den aktuellen Status abzufragen.
Bitte planen Sie bei Besuchen im Haus für den Test etwas mehr Zeit ein. Um Wartezeiten möglichst klein zu halten, können Sie die erforderliche Einwilligung in den PoC-Schnelltest » hier herunterladen, ausdrucken und bitte ausgefüllt mitbringen.
⚠️ Besuche nur mit FFP2-Masken
In der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 7. März 2021 gilt für alle Besucherinnen und Besucher sämtlicher Einrichtungen in Rheinland-Pfalz für die Dauer des Aufenthalts auf dem Gelände die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen.
⚠️ Besuchsregelung im Bereich Wohnstift/Aktiv Wohnen
Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.
⚠️ Besuchsregelungen in stationären Pflegeeinrichtungen
In der Zeit vom 1. Dezember bis 7. März 2021 gilt: Ein Besucher pro Tag im Wohnpflegebereich ohne zeitliche Begrenzung. Der Besuch soll in der Regel nur durch Angehörige oder durch sonst nahestehende Personen erfolgen. Dies gilt nicht im Falle von zwei Besucherinnen oder Besuchern eines Hausstands.
Besuche sind im Bewohnerzimmer sowie in Gartenanlagen und Außenbereichen zulässig.